AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen zwischen Xtra Swiss und dem Kunden. Erfolgt von Xtra eine Beratung, so wird diese nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Sie erfolgt in jedem Fall ohne Gewähr und kann niemals Gegenstand eines Rechtsanspruchs seitens des Beratenen und/oder Kunden sein.


2. Unterlagen, Anforderungen
Unterlagen wie Beschreibungen der Bearbeitung, Zeichnungen, Qualitätsanforderungen, allfällige Messpunkte usw. werden der Xtra vom Kunden zur Verfügung gestellt. Fehlen detaillierte Anweisungen, so bearbeitet Xtra die Teile nach bestem Wissen in guter Qualität. Verlangt der Kunde Prüfungen und/oder Prüfprotokolle, erfolgt dies in gemeinsamer Absprache und auf Kosten des Kunden.


3. Angeliefertes Material – Vertragsabschluss
Die Xtra verpflichtet sich, die Aufträge sorgfältig und nach bestem Wissen auszuführen. Stellt sie dabei Mängel an den angelieferten Teilen fest, teilt sie dies dem Kunden in geeigneter Form mit. Xtra ist berechtigt, die Produktion bis zur Klärung des weiteren Vorgehens zu stoppen oder die Teile zurückzuweisen. Die Anlieferung von Teilen gilt als verbindlicher Auftrag zur Bearbeitung, auch wenn keine schriftliche Bestellung vom Kunden erfolgt.


4. Preise
Die mündlichen Preisauskünfte sind Richtpreise und sind nicht verbindlich. Offerten von Xtra, welche nicht befristet sind, haben eine Gültigkeit von 90 Tagen. Die Preise verstehen sich ab Werk, unverpackt, exkl. MWSt. und in Schweizer Franken (wenn nicht anders vereinbart). Dauert die Bearbeitung eines Auftrages über eine längere Periode oder ist ein Rahmenabschluss vereinbart worden, so ist Xtra im Falle von massiven Preisschwankungen des Beschichtungsmaterials oder von Lieferantenpreisen berechtigt, die Preise anzupassen. 


5. Lieferfrist
Es gilt die Lieferfrist gemäss Auftragsbestätigung von Xtra. Die Lieferfrist wird verlängert, wenn:
  • Die vom Kunden beigestellten Teile verspätet eintreffen
  • Das notwendige Verpackungsmaterial nicht angeliefert wird oder ungenügend ist
  • Die Anforderungen an die Bearbeitung noch offen oder nicht genau definiert sind
  • Die zu beschichtenden Teile Mängel aufweisen
  • Die Anforderungen nachträglich abgeändert werden
  • Trotz allen Vorsichtsmassnahmen unabwendbare Probleme bei Xtra, beim Kunden oder einem beteiligten Dritten entstehen
  • Xtra eine Bemusterung und Prüfung durch den Kunden verlangt
Xtra ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Bei verspäteter Lieferung hat der Kunde kein Recht auf Schadenersatz oder weitere Leistungen. Davon ausgenommen sind verspätete Lieferungen infolge grobfahrlässigen Verhaltens von Xtra. Der Kunde ist auch nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Preises zu verlangen.


6. Verpackung – Transport
Xtra verwendet nach Möglichkeit das angelieferte Verpackungsmaterial. Ist dieses ungeeignet oder wird zusätzliches Verpackungsmaterial benötigt, kann Xtra auf Kosten des Kunden selber Verpackungsmaterial beschaffen. Sämtliche Transportkosten, Versicherungen, Aufwände für Ein- und Ausfuhr gehen zulasten des Kunden. Die Lieferung erfolgt auf Risiko des Kunden.


7. Nutzen und Gefahr
Die an Xtra zur Bearbeitung übergebenen Teile sind durch Xtra gegen Elementarschäden versichert. Werden vom Kunden Teile beigestellt, deren Wert wesentlich höher ist als man allgemein annehmen kann, so hat der Kunde dies der Xtra mitzuteilen und selber eine entsprechende Versicherung abzuschliessen. Die Leistungen im Schadensfall beschränken sich in jedem Fall auf die Leistungen des Versicherers von Xtra. Nutzen und Gefahr der Teile gehen mit dem Verlassen bei Xtra auf den Kunden über.


8. Prüfung und Abnahme
Der Kunde hat die bearbeiteten Teile nach Auslieferung zu prüfen und innerhalb von 8 Arbeitstagen allfällige Mängel der Xtra schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so gelten die bearbeiteten Teile als einwandfrei und akzeptiert. Für allfällige verdeckte Mängel, zum Beispiel die Qualität des Beschichtungsmaterials, hat der Kunde eine Rügefrist von maximal 36 Monate nach Auslieferung. Erweist sich ein bearbeitetes Teil bei der Prüfung durch den Kunden als nicht vertragskonform und liegt dessen Ursache bei Xtra, so hat der Kunde der Xtra die Gelegenheit zu bieten, die Mängel kostenlos zu beheben.


9. Gewährleistung – Haftpflicht
Die Xtra haftet nur für Schäden, welche durch grobfahrlässiges Verhalten oder durch rechtswidrige Absicht verursacht wurden. Insbesondre sind folgende Haftungsansprüche ausgeschlossen:
  • Xtra erfährt den bestimmungsgemässen Einsatz der Teile erst nachdem Xtra die Teile bereits bearbeitet hat
  • Schäden an Bearbeitungen, die von Xtra vorgängig als unzweckmässig oder kritisch eingestuft worden sind
  • Vereinbarte Bearbeitungsversuche
  • Werden die Teile ohne Wissen von Xtra an Dritte weitergegeben, so können diese gegenüber Xtra keine Ansprüche erheben. Anspruchspartner bleibt der direkte Kunde
  • Bei der Bearbeitung durch Xtra beschädigte Teile des Kunden

10. Garantie
Wir gewähren für Beschichtungen mit nano aqua perl ® eine Garantie von:
  • 3 Jahren im Hochfrequenzbereich und anderen extrem belasteten Orten wie Bahnhof, Flughafen, Schulen, Meeresküsten usw.
  • 6 Jahren an allen anderen Orten
Dies Garantie erstreckt sich ausschliesslich auf die Funktion und der UV-Beständigkeit des Beschichtungsmaterials. Die erste Hälfte der Garanziezeit bieten wir eine "hol in"-Garantie (Wir holen die Behälter bei Ihnen ab und liefern diese wieder aus), die zweite Hälfte der Garanziezeit gilt eine "bring in"-Garantie (Die Behälter müssen angeliefert und abgeholt werden)

Nicht unter Garantie fallen:
  • Unsachgemässe Reinigung (Reinigungshinweise auf der Plakette sind unbedingt zu beachten)
  • Mangelnder Unterhalt
  • Unsachgemässe Verwendung der bearbeiteten Teile/Produkte
  • Ungeeigneter Einsatzort
  • Mutwillige Beschädigung jeder Art
  • Natürliche Abnützung der Beschichtung
Eine durch uns reduzierte Garantie erhalten zu Testzwecken beschichtete Produkte (Nur "bring in"-Garantie, Dauer gemäss Etikette). Bei einem Schadenfall erstreckt sich die Haftung auf die Nachbesserungspflicht. Kann keine Nachbesserung erfolgen, beschränkt sich die Haftung von Xtra maximal auf die Höhe des Bearbeitungspreises, welcher dem Kunden in Rechnung gestellt worden ist oder gestellt würde.

Eine allfällige Garantiearbeit verlängert die bestehenden Garantiefristen nicht. Die Schadenersatzpflicht von Xtra für indirekten Schaden wie entgangener Gewinn, Produktionsausfälle, Kundenverluste usw. ist ausgeschlossen. Eine allfällige Produktehaftpflicht von Xtra beschränkt sich auf die Leistungen des Versicherers von Xtra.


11. Allgemeines
Die Ausdrücke Beschichtung und Bearbeitung sind einander gleichgestellt.


12. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsbedingungen lauten in der Regel 10 Tage netto ab Rechnungsstellung. Xtra ist jedoch berechtigt, die Zahlungskonditionen nach eigenem Ermessen anzupassen. Dies wird in der Offerte und/oder Rechnung ausgewiesen.


13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ausschliesslich 8500 Frauenfeld. Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. 
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